Sonderpädagogische Förderung

Das Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist an gesetzlich geregelte Fristen und Abläufe gebunden. Es läuft gemäß § 49 ff. des Hessischen Schulgesetzes und der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) ab.

Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach § 49 und § 54 des Schulgesetzes nur in Betracht, wenn aufgrund einer umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung oder Behinderung der Schülerin oder des Schülers davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nach §§ 3 und 4 der VOSB nicht ausreichen.

Zur Überprüfung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung ist die Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme notwendig.

Im Vorfeld erfolgt die Einleitung des Entscheidungsverfahrens über die zuständige Grundschule. Diese leitet alle erforderlichen Unterlagen und Berichte an das zuständige Beratungs- und Förderzentrum weiter und beantragt dort die Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme. Sowohl Eltern als auch die Grundschule können die Einleitung des Verfahres initiieren.

 

Als Frist für den Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung und die Beantragung einer Aufnahme in die Förderschule gilt laut Schulgesetz der 15. Dezember eines jeden Jahres. Die Einleitung des Überprüfungsverfahrens bis Ende November eines jeden Jahres erleichtert den Verfahrensablauf.

 

Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben Eltern die Möglichkeit einen Antrag auf unmittelbare Aufnahme in die Förderschule oder einen Antrag auf inklusive Beschulung an der Grundschule zu stellen. Ein Direktantrag auf Aufnahme in die Förderschule wird von der Grundschule an die Förderschule weitergeleitet.

 

Wird in der Stellungnahme die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung empfohlen und liegt ein Antrag der Eltern auf inklusive Beschulung vor, wird ein Förderausschuss einberufen. Im Förderausschuss wird beraten, ob eine inklusive Beschulung möglich ist (siehe §§ 51 und 54 HSchG und §§ 9-14  VOSB).

Wird in der Stellungnahme die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung empfohlen und wünschen die Eltern die Beschulung in einer Förderschule, werden die gesamten Unterlagen an die zuständige Förderschule weitergeleitet. Die Entscheidung erfolgt durch den Schulleiter/die Schulleiterin der Förderschule.

 

Am Ende des Verfahrens erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung der förderdiagnostischen Stellungnahme die Feststellung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie die Zuweisung in die allgemeine Schule oder die Förderschule durch die aufnehmende Schule im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt in Form eines Bescheides. 

 

Besondere Regelungen:

 

vorzeitige Aufnahme:

Nach § 58 Absatz 2 des Hessischen Schulgesetzes können Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden (§54), wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung positiv auswirkt.

Schulpflichtverlängerung:
„Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen (Hessisches Schulgesetz, § 61 Abs. 2).